Brackenverein, 08.08.2025
Information zum Myxomatoseseuchenzug in Niederösterreich
Information an alle Leistungsrichter*innen und Hundeführer*innen zur Prüfungssaison 2025
Aufgrund des grassierenden Myxomatoseseuchenzuges in Niederösterreich hat sich die Brackenkommission des Österreichischen Gebrauchshundeverbandes zur Änderung der Prüfungsordnung „Bracken“ für das Prüfungsjahr 2025/26 entschieden.
Nachstehende Punkte wurden dem Vorstand des österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes durch die Brackenkommission zur Entscheidung in Form eines Umlaufbeschlusses vorgelegt.
Anlagenprüfungen und Brackierprüfungen, sowie Übungstage dürfen im Jahr 2025 in betroffenen Bezirken in NÖ nicht abgehalten werden. Bei Ausweitung des Seuchenzuges können auch andere Bundesländer betroffen sein.
Die Absolvierung von Gebrauchsprüfungen wird wie folgt geändert: Die Teilprüfung „Schweißarbeit“ kann in das Jahr 2026 mitgenommen werden, wenn die Gebrauchsprüfung 2025 mit der Teilprüfung „Schweißarbeit“ begonnen wurde.
Zum Abschluss der Gebrauchsprüfung im Jahr 2025 ist die Übernahme der Brackiernoten aus der Anlagenprüfung 2024 weiterhin möglich, wenn die Gebrauchsprüfung in einem nicht betroffenen Gebiet mit der Teilprüfung „Schweißarbeit“ und „Revierführigkeit“ abgeschlossen werden kann.Gespanne, die ihren Wohnsitz bzw. ihr Betätigungsfeld in einem behördlich erlassenen Sperrgebiet haben, dürfen zur Vermeidung der Verschleppung des Seuchenzuges an keiner Prüfung bzw. an keinem Übungstag teilnehmen. Damit diese Gespanne keinen Nachteil haben, ist die Übernahme der Teilprüfung „Brackieren“ aus der Anlagenprüfung 2024 bis zum Prüfungsjahr 2026 möglich.
Seitens des Österreichischen Brackenvereines wurde zu den oben genannten Einschränkungen mit allen Gebietsführern festgelegt, dass weder Gespanne aus Niederösterreich an Prüfungen außerhalb des Bundeslandes, noch Gespanne aus anderen Bundesländern an Prüfungen in Niederösterreich teilnehmen dürfen.
Detaillierte Informationen über die Abläufe der Übungstage und Prüfungen erhalten sie beim jeweiligen Gebietsführer.
