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Zuchtordnung für Brandlbracken




Allgemeines

1. Diese Zuchtordnung wurde vom Vorstand des Österreichischen Brackenvereines erstellt und in der Generalversammlung am 9. Juni 2007 beschlossen. Mit diesem Datum ist sie in Kraft.
2. Der ÖBV verwendet zur Zucht nur psychisch und funktionell gesunde Hunde. Die zur Zucht verwendeten Bracken (Brandlbracke, Steirische Rauhaarbracke) müssen im Österreichischen Hundezuchtbuch (ÖHZB) eingetragen sein, artgemäße Entwicklung und rassetypisches Wesen aufweisen sowie frei von erkennbaren Erbfehlern sein.

Zuchtvoraussetzung

1. Vor der Erteilung der Zuchtgenehmigung ( Hündin, Rüde ) muss die Aufnahme in die Zuchtkartei beantragt werden. Jeder Züchter hat, sobald er sich zum Züchten entschlossen hat, rechtzeitig über den Verein um Zuweisung eines Zwingernamens anzusuchen. Dazu ist das vorgeschriebene Formular des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) zu verwenden. Der Zwingername (Zuchtstättenkarte) soll einen klingenden Namen haben und der Stolz eines jeden Züchters sein. Der Zuchtwart gibt darüber Auskunft. Zur Zucht werden nur rassereine, eingetragene oder eintragungsberechtigte Bracken, welche bereits in der Zuchtkartei des ÖBVes aufgenommen wurden und sich im Besitze der ÖBV-Mitglieder befinden, zugelassen.
2. Eine Zucht ohne Wissen des Zuchtwartes ist verboten. Sollte es dennoch zu einer durch den Zuchtwart nicht genehmigten Verpaarung zwischen Bracken, welche zwar alle angeführten Anforderungen erfüllen, kommen, obliegt es dem Zuchtwart, ob er Abstammungsnachweise für diese Nachkommen ausstellt bzw. ist dann in der Folge pro Welpe der doppelte Züchterbeitrag an den Verein zu leisten.
3. Hunde, die die Anlagenprüfung (siehe Mindestnoten beim Punkt „Zuchtzulassung“) vor der Gebrauchsprüfung abgelegt haben, werden bei der Zucht bevorzugt.
4. Der Nachweis über den HD-Befund ( Hüftgelenksdysplasie ) ist rechtzeitig zu erbringen.

Zuchtzulassung

Zur Zucht werden nur Hunde zugelassen, die bei vereinseigenen Leistungsrichtern die Gebrauchsprüfung (GP) absolviert haben und deren Formwert mindestens „gut“ beträgt. Hauptaugenmerk der GP wird auf die Brackierfächer ( Hase, Fuchs ) gelegt.

Leistungen und Mindestnoten:

Spurlaut ………………Note 3 , Spurwille ……………Note 3, Spursicherheit ……….Note 3

Der Hund darf nicht schussscheu sein.

Bracken ohne bestandene Gebrauchsprüfung werden zur Zucht nicht zugelassen. Nur in Ausnahmefällen kann der Zuchtwart von der Mindestnote abgehen, wenn der Hund unbedingt für die Zucht benötigt wird. Weiters kann er in Ausnahmefällen die Zuchtbewilligung für solche Bracken erteilen, die bei der Beurteilung der Anlagen (Brackierfächer) überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben.

Zuchtalter

Der Rüde erreicht das Zuchtalter mit 24 Monaten und wird als Zuchtrüde in der Regel bis zum achten Behang verwendet - vorausgesetzt, dass er sich gut vererbt. Die Hündin erreicht das Zuchtalter mit der dritten Hitze, soll also auch schon zwei Jahre alt sein, wenn sie das erste Mal gedeckt wird. Man verwendet sie als Zuchthündin ebenfalls bis zum achten Behang, vorausgesetzt, dass sie sich gut vererbt. In Ausnahmefällen kann der Zuchtwart eine Bracke, die das vorgegebene Zuchtalter überschritten hat, dann für die Zucht verwenden, wenn die züchterischen Eigenschaften des Hundes besonders wertvoll sind und daher die Nachzucht solcher Hunde erwünscht ist.

Wurfgrößen

Wurfgrößen über acht Welpen belasten die Zuchthündin (Welpen töten verboten!).
Bei Wurfgrößen über acht Welpen sollten bis zum nächsten Wurf, als verlängerte Regenerationsphase für die Hündin, 2 Hitzen ausgelassen werden. Ausnahmen können nur vom Zuchtwart erteilt werden, wobei ein tierärztliches Attest angefordert werden kann.

Zuchtverbot

Wenn sich Elterntiere schlecht vererben, sodass die Welpen der Weiterzucht schaden, muss vom Zuchtwart über die Elterntiere oder auch einen Teil derselben das Zuchtverbot verhängt werden. Welpen, die von Elterntieren abstammen, gegen die ein Zuchtverbot verhängt wurde, können aber zur Eintragung in das B-Blatt des ÖHZBes vorgeschlagen werden. Mit Hunden, die in das B-Blatt des ÖHZBes eingetragen sind, darf nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Zuchtwartes in Einzelfällen gezüchtet werden. Zuchtverbot erhalten auch alle Bracken, die der Zucht abträgliche Erbfehler aufweisen.

Solche Fehler sind z.B.:

  • geistige oder körperliche Mängel 
  • ausgesprochene Feigheit
  • hochgradige Nervosität
  • Schussscheue
  • schlechter oder gar kein Spurlaut
  • Vor- oder Rückbeisser
  • Hodenfehler
  • degenerative Erscheinungen
  • angewölfte Verkrüppelungen

und dgl. mehr

Deckrüde

Deckrüden müssen in der Zuchtkartei aufgenommen sein. Für die Deckung darf
ausschließlich der vom Zuchtwart vorgeschriebene Deckrüde Verwendung finden.

Nach der Zuchterlaubnis

1. Die Höhe der Deckgebühr und der Decktaxe wird vom ÖBV beschlossen. Bleibt die Hündin leer oder überlebt kein Welpe den Wurf, ist keine Deckgebühr zu bezahlen. Die Decktaxe richtet sich nach den vom Zuchtwart abgenommenen Welpen.
2. Jeder gefallene Wurf muss innerhalb von 7 Tagen dem Zuchtwart schriftlich oder mündlich gemeldet werden: Wurfdatum, Welpenanzahl, Rüden, Hündinnen.
3. Sollten Welpen vorhin genannte Mängel bereits erkennen lassen, ist dies ebenfalls dem Zuchtwart sofort mitzuteilen. Auch das Leerbleiben einer Hündin oder ein Fehlwurf ist innerhalb der o.a. Frist bekannt zu geben.
4. Der Zuchtwart bzw. dessen Beauftragter hat das Recht jederzeit Wurfbesichtigungen vorzunehmen.
5. Die Namensgebung der Welpen steht dem Züchter zu. Es müssen alle Welpen eines Wurfes mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Bei jedem neuen Wurf ist ein anderer Anfangsbuchstabe zu wählen.
6. Die Welpen dürfen erst nachdem sie tätowiert oder mit einem Chip versehen
wurden und nach Abnahme durch den Zuchtwart oder dessen Beauftragten ab der 8. Lebenswoche vom Züchter abgegeben werden.
7. Bei Abgabe der Welpen verhält sich der Züchter entsprechend den Vorgaben des ÖBVes (Welpenmappe, div. Inkasso etc.)
8. Vorgeschriebene bzw. treuhändig vereinnahmte Gebühren sind an den ÖBV
weiterzuleiten.

Welpen

Ordnungsgemäß gezüchtete Welpen, also Hunde, die mit Wissen des Zuchtwartes gezüchtet wurden, werden in das Zuchtregister (Zuchtbuch) des ÖBVes eingetragen.
Für solche Welpen werden nach den Bestimmungen des Österreichischen Kynologenverbandes die Abstammungsnachweise ( A-Blatt ) ausgestellt und diese dem ÖKV zur Überprüfung und Eintragung in das Österr. Hundezuchtbuch übermittelt. Der Zuchtwart oder dessen Beauftragter muss jeden Wurf persönlich besichtigen und für die Kennzeichnung ( Tätowierung oder gegen Aufpreis ein Chip, der vom Tierarzt eingesetzt wird ) sorgen. Für jeden Welpen wird ein sog. Wurfabnahmeblatt, in dem auch Mängel aufgezeigt sind, in Original und Durchschrift angefertigt. Das Original ist bei der Abgabe des Hundes an seinen neuen Besitzer auszuhändigen und die Durchschrift für den Züchter schriftlich zu bestätigen.

Abstammungsnachweis

Für jeden in Österreich gezüchteten Hund wird vom ÖBV der offizielle Abstammungsnachweis ausgestellt. Dieser wird daraufhin vom ÖKV bestätigt und der Hund im ÖHZB eingetragen. Der Abstammungsnachweis ist ein Dokument, eine Urkunde, die der jeweilige Besitzer einer Bracke in Verwahrung haben muss. Er ist bei allen Prüfungen, Pfostenschauen, internen oder internationalen Ausstellungen vorzulegen. Der Tod eines Hundes ist dem Zuchtwart bekannt zu geben, der Abstammungsnachweis soll mit einem kurzen Bericht an den Zuchtwart bzw. Zuchtbuchführer eingesandt werden. Der Besitz eines Abstammungsnachweises allein berechtigt nicht zur Zucht, wie aus den bisherigen Erläuterungen eindeutig hervorgeht. Eigenmächtige Änderungen des Abstammungsnachweises, Radierungen, Übertragung des Papiers auf einen anderen Hund, usw. werden als Urkundenfälschung gewertet und gerichtlich geahndet. Der vom Züchter unterschriebene Abstammungsnachweis ist kostenlos an die Abnehmer seiner Welpen weiterzuleiten.

Welpenweitergabe

Der ÖBV tritt nur als Vermittler zwischen Züchter und Welpenkäufer auf. Erkennbare Mängel, die vor Abgabe eines Welpen vom Zuchtwart ( Wurfabnahmeblatt ) festgestellt werden, sind vom Züchter dem Welpenkäufer mitzuteilen. Mit Übernahme des Welpen erklärt sich der Käufer mit dem Zustand des Welpen schriftlich einverstanden. Allfällige später geltend gemachte Schadenersatzansprüche einschließlich möglicher versteckter Mängel werden vom ÖBV nicht anerkannt. Der ÖBV leistet keine Schadenersatzzahlungen!

Anforderungen an den Züchter

  • Grundkenntnisse in der Zucht bzw. Aufzucht ( z.B. Teilnahme an einem Züchterseminar des ÖBVes mit Seminarbestätigung ).
  • Zuchtstätten- und Welpenaufzuchtsrichtlinien nach dem letzten Stand der ÖKV-Vorgabe sind zu befolgen. Unterlagen können u.a. beim Zuchtwart angefordert werden.
  • Jeder Züchter soll mit seinen Welpenabnehmern Kontakt halten, sich über die richtige Abführung seiner Welpen informieren lassen und sich bemühen, aus seiner Zucht Hunde hervorzubringen, die dann im Lebensgebiet dieser Hunde geschätzt und als Nachsuchenhunde gerne geholt werden aber auch imHerbst beim Brackieren verlässliche Lautgeber sind.
  • Die wichtigste Aufgabe eines Züchters ist es, seine abgegebenen Welpen, wenn sie einmal prüfungsreif sind, zur Anlagen- oder Gebrauchsprüfung zu bringen und damit zu beweisen, dass er eine gute Zucht hat. Erst wenn sich der Züchter ein vollständiges Bild über die von ihm gezüchteten Hunde machen kann, darf er sich mit der Kontrolle seiner Zucht zufrieden geben:Informationen bitte an den Zuchtwart weiterleiten.
  • Die Zusammenarbeit zwischen Züchtern, dem ÖBV und der Wissenschaft ist von fundamentaler Bedeutung für die Zucht gesunder und leistungsstarker Hunde. Die Umgebung, in der Welpen in ihren ersten Lebensmonaten aufwachsen, prägt sie und ist von größter Wichtigkeit für ihr weiteres Leben.
 
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